AGB
 
 

Allgemeine Reisebedingungen der Ev. Arbeitnehmerbewegung, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,

Wilhelm-Nieswandt-Allee 133, 45326 Essen

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Stand Juni 2023
 
 

Liebe Reiseteilnehmerin, lieber Reiseteilnehmer,
auch wenn wir, die Evangelische Arbeitnehmerbewegung, Landesverband Nordrhein- Westfalen e.V. (EAB), eine gemeinnützige, der Evangelischen Kirche nahestehende Organisation sind, können die von uns veranstalteten Reisen nicht ohne gewisse rechtliche Regelungen stattfinden. Der Gesetzgeber hat hierzu insbesondere mit den Regelungen der §§ 651a bis 651 y des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Basis geschaffen, die der einen oder anderen Ergänzung bedarf. Die folgenden Reisebedingungen werden Bestandteil eines zwischen Ihnen (nachfolgend „Kunde“) und uns (nachfolgend „Veranstalter“) geschlossenen Reisevertrages.

 

 

1. 

 

Anmeldung zur Reise und Abschluss des Reisevertrages

 

 

 

1.1 

 

Mit der Buchung (Anmeldung) bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieser Anmeldung sind die Reiseausschreibung, diese Reisebedingungen und die zusätzlichen Informationen des Veranstalters für die jeweilige Reise oder sonstige gebuchte Leistungen, die dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

 

 

 

1.2 

 

Die Reiseanmeldung bedarf keiner bestimmten Form. Dem Kunden wird aber empfohlen, die Anmeldung auf dem Vordruck des Veranstalters schriftlich vorzunehmen. Bei Anmeldung auf elektronischem Weg ist der Veranstalter verpflichtet, den Eingang der Buchung unverzüglich auf gleichem Wege zu bestätigen.

 

 

 

1.3

 

Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung (Reisebestätigung) des Veranstalters zustande. Der Veranstalter wird dem Kunden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder E- Mail) übermitteln.

 

 

 

1.4

 

Weicht die von dem Veranstalter abgegebene Reisebestätigung inhaltlich von der Anmeldung ab, so handelt es sich hierbei um ein neues Angebot des Veranstalters. Er ist hieran für die Dauer von zehn Tagen gebunden. Der Reisevertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Veranstalter bezüglich des neuen Angebotes auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflicht erfüllt hat und der Kunde das neue Angebot innerhalb der Bindungsfrist von zehn Tagen annimmt. Die Leistung einer An- oder Restzahlung steht einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gleich.

 

 

 

 

 

 

2.

 

Zahlung des Reisepreises

 

 

 

2..1

 

Nach Vertragsabschluss wird die EAB dem Reiseteilnehmer unverzüglich einen Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB übergeben.

 

 

 

2.2

 

Nach Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheines ist sofort eine Anzahlung in Höhe von 10 %, bei Auslands- oder Flugreisen in Höhe von 20 % des Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise aus den in Ziffer 5 genannten Gründen nicht mehr abgesagt werden kann. In letzterem Fall wird die Restzahlung fällig einen Tag, nachdem eine Absagemöglichkeit gemäß Ziffer 5 nicht mehr besteht.

 

 

 

2.3

 

Dauert die Reise nach der Ausschreibung nicht länger als 24 Stunden, schließt keine Übernachtung ein und der Reisepreis pro Reiseteilnehmer überschreitet nicht 75,00 Euro, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

 

 

 

2.4

 

Wird vom Kunden die Anzahlung und/oder die Restzahlung des Reisepreises nicht zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen (siehe Ziffer 2.2) gezahlt, so kann der Veranstalter unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Mahnung mit Fristsetzung gemäß § 286 BGB) vom Reisevertrag zurücktreten und vom Kunden Entschädigungs-/Stornokosten gemäß Ziffer 4.2 verlangen.

 

 

 

2.5

 

Die Reiseunterlagen werden nach vollständiger Zahlung in der Regel ca. 14 Tage vor Antritt der Reise per Post oder per E-Mail an die bei Buchung angegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse des Kunden versandt.

 

 

 

 

 

 

3.

 

Leistungs- oder Preisänderungen

 

 

 

3.1

 

Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur dann zulässig, wenn und soweit diese Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

 

 

 

3.2

 

 

3.2.1

 

Der Veranstalter ist berechtigt, den vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten aufgrund höhere Treibstoffkosten- oder Energieträgerkosten) oder der Erhöhung der Steuern und Abgaben (z. B Touristengebühr, Hafen- und Flughafengebühren) oder einer Veränderung der für die jeweilige Reise geltenden Wechselkurse zu erhöhen.

Für erhöhte Beförderungskosten gilt folgendes:


Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages geltenden Beförderungskosten, insbesondere die Kosten für Treibstoff, so kann der Veranstalter den Reisepreis wie folgt anpassen:

- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann vom Kunden der Erhöhungsbetrag verlangt werden.
- Bei einer Erhöhung pro Beförderungsmittel werden die vom Beförderungsunternehmen zusätzlich geforderten Beträge durch die Zahl der im Beförderungsmittel fahrenden Personen geteilt. Der sich so ergebende Erhöhungsbetrag kann von dem Veranstalter vom Kunden verlangt werden.

 

Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Reisebeginn eine Frist von mehr als vier Monaten liegt, die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für die EAB nicht vorhersehbar waren. EAB hat den Reiseteilnehmer über eine Preiserhöhung unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisebeginn sind unzulässig.

 

 

 

3.3

 

Bei einer Erhöhung der Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren kann der Veranstalter den anteiligen auf den Kunden entfallenden Betrag verlangen.

 

 

 

3.2.4

 

Bei einer Änderung der Wechselkurse kann der Reisepreis um das Verhältnis erhöht werden, wie für den Veranstalter durch die Wechselkursveränderung eine Verteuerung eingetreten ist.

 

 

 

3.2.5

 

Der Veranstalter hat den Kunden über eine Preiserhöhung zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisebeginn sind unzulässig. Hat der Vertrag die Erbringung nur eine Beherbergungsleistung (sog. Nur-Hotel- Buchungen, Ferienhaus/Ferienwohnung Buchung) zum Gegenstand, ist eine Erhöhung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Reisebeginn eine Frist von mehr als vier Monaten liegt, die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.

 

 

 

3.3

 

Liegt eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung gemäß Ziffer 3.1 vor oder beträgt die Preiserhöhung gemäß Ziffer 3.2. mehr als 8 % des Reisepreises, so ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach Eingang der Erklärung des Veran-stalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise oder die Preiserhöhung dem Veranstalter gegenüber geltend machen. Reagiert der Kunde nicht oder nicht innerhalb einer bestimmten Frist, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen, soweit der Kunde hierauf mit der Änderungsmitteilung hingewiesen wurde.

 

 

 

3.4

 

Der Kunde kann vom Veranstalter eine Senkung des vereinbarten Preises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 3.2.1. genannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu geringeren Kosten für den Veranstalter führt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

 

Rücktritt durch den Reiseteilnehmer

 

 

 

4.1

 

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktrittes ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter unter der nachfolgenden Anschrift zu erklären:
Evangelische Arbeitnehmerbewegung Landesverband Nordrhein-Westfalen, Wilhelm-Nieswandt-Allee 133, 45326 Essen, Tel.: 0201 814 184-0, Fax: 0201 814 184-29.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

 

 

 

4.2

 

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Der Veranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt oder der Nichtantritt der Reise nicht von ihm zu vertreten ist oder, für den Fall des Vorliegens einer Pauschalreise, am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Veranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

 

 

 

4.3

 

Der Veranstalter kann eine pauschalierte Entschädigung nach Ziff. 4.4 geltend machen. Der Veranstalter berücksichtigt in der pauschalen Entschädigung den
Zeitraum zwischen Zugang der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, die Reiseart (z. B Flugreise/Schiffsreise, Busreise), das Zielgebiet sowie die erwarteten Ersparnisse von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen.

 

 

 

4.4

 

 

4.4.1

 

bei Flug-/Schiffspauschalreisen

bis 57 Tage vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises

56 Tage bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises

29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises

14 bis 7 Tage vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises

Ab 6 Tage vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises

 

 

 

4.4.2

 

bei Bus- und sonstigen Pauschalreisen

bis 57 Tage vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises

56 bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises

29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 50 %des Reisepreises

14 bis 7 Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises

Ab 6 Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises

 

 

 

4.5

 

Der Kunde hat das Recht, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein niedrigerer Schaden entstanden ist, als die gemäß Ziffer 4.4 geforderte Pauschale.

 

 

 

4.6

 

Umgekehrt ist die Veranstalter berechtigt, in Abweichung von den Pauschalen der Ziffer 4.4 eine konkrete Entschädigung zu fordern, die auch über den vorgenannten Pauschalen liegen kann. Der Veranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, die geforderte Entschädi-gung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.

 

 

 

 

 

 

5.

 

Rücktritt  durch die EAB wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

 

 

 

5.1

 

Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter
 - in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert und den Zeitpunkt, bis zu dem spätestens die

Rücktrittserklärung dem Reiseteilnehmer zugegangen sein muss, angegeben sowie

 - in der Reisebestätigung deutlich auf die Rücktrittsmöglichkeit und die Fristen hingewiesen hat.

 

 

 

5.2

 

Die Rücktrittserklärung des Veranstalters darf nicht weniger als 14 Tage vor vertraglich vereinbartem Reisebeginn dem Kunden

zugehen. Wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, so hat der

Veranstalter die Rücktrittserklärung unverzüglich auszusprechen.

 

 

 

5.3

 

Der Kunde erhält die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück.

 

 

 

 

 

 

6.

 

 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen beim Reiseteilnehmer

 

 

 

6.1

 

Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich der Kunde bei der Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter, die auch durch die örtliche Reiseleitung ausgesprochen werden kann, in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die Fortsetzung des Vertrages nicht weiter zumutbar ist. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Reise in besonders grober Wiese stört, insbesondere bei Begehung von Straftaten gegenüber Mitarbeitern des Veranstalters und der Leistungsträger sowie gegenüber anderen Reisegästen.

 

 

 

6.2

 

Diese außerordentliche Kündigung hat zur Folge, dass der Veranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis behält, jedoch muss er sich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Hierzu zählen auch etwaige Erstattungen durch eingeschaltete Leistungsträger. Die Kosten der vorzeitigen Rückkehr trägt der Reiseteilnehmer selbst.

 

 

 

 

 

 

7.

 

Gewährleistung des Veranstalters / Mitwirkungspflichten Kunden

 

 

 

7.1

 

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Unterlässt der Kunde eine Mangelanzeige schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein, wenn der Veranstalter aufgrund der unterlassenden Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, obwohl ihm dies sonst möglich und er dazu auch bereit gewesen wäre. Der Reiseteilnehmer hat seine Mängelanzeige unverzüglich gegenüber der Reiseleitung im Zielgebiet zur Kenntnis zu geben. Ist die Reiseleitung nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. oder dem Reisvermittler, über welchem die Reise gebucht wurde. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist aber nicht berechtigt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

 

 

 

7.2

 

Ist eine Abhilfe nicht erfolgt, kann der Kunde für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Leistung eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

     
7.3   Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen (§ 615 l BGB). Einer Frist zur Abhilfeleistung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder eine Abhilfe verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, erkennbares Interesse des Kunden notwendig wird.

 

 

 

7.4   Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
     

7.5

 

Der Kunde hat den Veranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Hotelgutscheine, Fahrkarten, Sicherungsschein) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält.

     
7.6   Der Reiseteilnehmer hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere ist der Veranstalter auf die drohende Gefahr eines Schadenseintritts aufmerksam zu machen.

 

 

 

     

8.

  Haftungsbeschränkung

 

 

 

8.1   Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Mögliche darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder darauf beruhenden gesetzliche Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
     

8.2

 

Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen sowie Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuch, Ausstellungsbesuch etc.), sofern für den Kunden erkennbar ist, dass für die Ausführung der Leistung der betreffende Leistungsträger, ein Dritter oder ein anderes benanntes Unternehmen auftritt.

     
     

9.

 

Geltendmachung von Ansprüchen

     
9.1  

Die Geltendmachung von Ansprüchen hat der Kunde gegenüber dem Veranstalter
Evangelische Arbeitnehmerbewegung Landesverband Nordrhein-Westfalen, Wilhelm-Nieswandt-Allee 133, 45326 Essen,

Tel.: 0201 814 184-0, Fax: 0201 814 184-29.
vorzunehmen. Die außergerichtliche Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, sofern die Reise über den Reisevermittler gebucht wurde.

 

 

 

9.2   Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.
     

 

 

 

10.   Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
     

10.1

 

Der Veranstalter weist den Kunden auf Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf. notwenigen Visa, vor Vertragsabschluss hin.

     
10.2   Der Kunde trägt allein die Verantwortung für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie die Einhaltung von Zoll- und Devisen-Vorschriften. Nachteile, die dem Kunden aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften entstehen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen allein zu seinen Lasten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Veranstalter schuldhaft falsch, unzureichend oder nicht informiert hat.

 

 

 

     
11.   Datenschutz und sonstige Bestimmungen

 

 

 

    Der Veranstalter erhebt bei der Buchung unter Beachtung der gültigen Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, die für die Erfüllung und Durchführung des Reisevertrages erforderlich sind. Diese Daten werden vom Veranstalter elektronisch gespeichert, verarbeitet und - soweit es für den Vertragszweck erforderlich ist - an Dritte, z.B. Leistungsträger wie Hotels und Fluggesellschaften übermittelt. Die vollständige Datenschutzerklärung von der Evangelische Arbeitnehmerbewegung Landesverband Nordrhein-Westfalen, finden Sie hier: Link einfügen Bitte lesen Sie unsere Datenschutzerklärung.