1. |
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Anmeldung
zur Reise und Abschluss des Reisevertrages |
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1.1
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Mit der Buchung
(Anmeldung) bietet der Kunde dem Veranstalter
den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich
an. Grundlage dieser Anmeldung sind die
Reiseausschreibung, diese Reisebedingungen und
die zusätzlichen Informationen des Veranstalters
für die jeweilige Reise oder sonstige gebuchte
Leistungen, die dem Kunden bei der Buchung
vorliegen. |
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1.2
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Die Reiseanmeldung bedarf keiner bestimmten Form. Dem Kunden wird aber empfohlen, die Anmeldung auf dem Vordruck des Veranstalters schriftlich vorzunehmen. Bei Anmeldung auf elektronischem Weg ist der Veranstalter verpflichtet, den Eingang der Buchung unverzüglich auf gleichem Wege zu bestätigen. |
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1.3 |
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Der Reisevertrag
kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung
(Reisebestätigung) des Veranstalters zustande.
Der Veranstalter wird dem Kunden bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss eine den
gesetzlichen Vorgaben entsprechende
Reisebestätigung auf einem dauerhaften
Datenträger übermitteln (welcher es dem Kunden
ermöglicht, die Erklärung unverändert so
aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in
einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B.
auf Papier oder E- Mail) übermitteln. |
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1.4 |
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Weicht die von dem Veranstalter abgegebene Reisebestätigung inhaltlich von der Anmeldung ab, so handelt es sich hierbei um ein neues Angebot des Veranstalters. Er ist hieran für die Dauer von zehn Tagen gebunden. Der Reisevertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Veranstalter bezüglich des neuen Angebotes auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflicht erfüllt hat und der Kunde das neue Angebot innerhalb der Bindungsfrist von zehn Tagen annimmt. Die Leistung einer An- oder Restzahlung steht einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gleich. |
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2. |
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Zahlung des Reisepreises |
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2..1 |
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Nach Vertragsabschluss wird die EAB dem
Reiseteilnehmer unverzüglich einen
Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB übergeben. |
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2.2 |
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Nach Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheines ist sofort eine Anzahlung in Höhe von 10 %, bei Auslands- oder Flugreisen in Höhe von 20 % des Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise aus den in Ziffer 5 genannten Gründen nicht mehr abgesagt werden kann. In letzterem Fall wird die Restzahlung fällig einen Tag, nachdem eine Absagemöglichkeit gemäß Ziffer 5 nicht mehr besteht. |
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2.3 |
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Dauert die Reise nach der
Ausschreibung nicht länger als 24 Stunden,
schließt keine Übernachtung ein und der
Reisepreis pro Reiseteilnehmer überschreitet
nicht 75,00 Euro, so dürfen Zahlungen auf den
Reisepreis auch ohne Aushändigung eines
Sicherungsscheines verlangt werden. |
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2.4 |
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Wird vom Kunden die Anzahlung
und/oder die Restzahlung des Reisepreises nicht
zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen (siehe
Ziffer 2.2) gezahlt, so kann der Veranstalter
unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Mahnung
mit Fristsetzung gemäß § 286 BGB) vom
Reisevertrag zurücktreten und vom Kunden
Entschädigungs-/Stornokosten gemäß Ziffer 4.2
verlangen. |
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2.5 |
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Die Reiseunterlagen
werden nach vollständiger Zahlung in der Regel
ca. 14 Tage vor Antritt der Reise per Post oder
per E-Mail an die bei Buchung angegebene
Anschrift oder E-Mail-Adresse des Kunden
versandt. |
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3. |
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Leistungs- oder Preisänderungen |
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3.1 |
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Änderungen wesentlicher Reiseleistungen
gegenüber dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und von dem Veranstalter nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur dann zulässig, wenn und soweit diese
Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
Der Veranstalter ist verpflichtet, den
Reiseteilnehmer über wesentliche
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis
von dem Änderungsgrund zu informieren. |
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3.2 |
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3.2.1 |
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Der Veranstalter ist
berechtigt, den vereinbarten Preis im Falle der
Erhöhung der Beförderungskosten aufgrund höhere
Treibstoffkosten- oder Energieträgerkosten) oder
der Erhöhung der Steuern und Abgaben (z. B
Touristengebühr, Hafen- und Flughafengebühren)
oder einer Veränderung der für die jeweilige
Reise geltenden Wechselkurse zu erhöhen.
Für erhöhte Beförderungskosten gilt folgendes:
Erhöhen sich die bei Abschluss des
Reisevertrages geltenden Beförderungskosten,
insbesondere die Kosten für Treibstoff, so kann
der Veranstalter den Reisepreis wie folgt
anpassen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung
kann vom Kunden der Erhöhungsbetrag verlangt
werden.
- Bei einer Erhöhung pro Beförderungsmittel
werden die vom Beförderungsunternehmen
zusätzlich geforderten Beträge durch die Zahl
der im Beförderungsmittel fahrenden Personen
geteilt. Der sich so ergebende Erhöhungsbetrag
kann von dem Veranstalter vom Kunden verlangt
werden.
Eine
Erhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluss und vereinbartem Reisebeginn eine
Frist von mehr als vier Monaten liegt, die zur Erhöhung
führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht
eingetreten und bei Vertragsschluss für die EAB nicht
vorhersehbar waren. EAB hat den Reiseteilnehmer über
eine Preiserhöhung unverzüglich zu informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten
Reisebeginn sind unzulässig. |
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3.3 |
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Bei
einer Erhöhung der Touristenabgaben, Hafen- oder
Flughafengebühren kann der Veranstalter den
anteiligen auf den Kunden entfallenden Betrag
verlangen. |
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3.2.4 |
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Bei einer Änderung
der Wechselkurse kann der Reisepreis um das
Verhältnis erhöht werden, wie für den
Veranstalter durch die Wechselkursveränderung
eine Verteuerung eingetreten ist. |
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3.2.5 |
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Der Veranstalter hat
den Kunden über eine Preiserhöhung zu
informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor
dem vereinbarten Reisebeginn sind unzulässig.
Hat der Vertrag die Erbringung nur eine
Beherbergungsleistung (sog. Nur-Hotel-
Buchungen, Ferienhaus/Ferienwohnung Buchung) zum
Gegenstand, ist eine Erhöhung zulässig, wenn
zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem
Reisebeginn eine Frist von mehr als vier Monaten
liegt, die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei
Vertragsschluss für den Veranstalter nicht
vorhersehbar waren. |
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3.3 |
|
Liegt eine
erhebliche Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung gemäß Ziffer 3.1 vor oder beträgt
die Preiserhöhung gemäß Ziffer 3.2. mehr als 8 %
des Reisepreises, so ist der Kunde berechtigt,
unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern der
Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot
anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte
unverzüglich nach Eingang der Erklärung des
Veran-stalters über die Änderung der
Reiseleistung oder die Absage der Reise oder die
Preiserhöhung dem Veranstalter gegenüber geltend
machen. Reagiert der Kunde nicht oder nicht
innerhalb einer bestimmten Frist, gilt die
mitgeteilte Änderung als angenommen, soweit der
Kunde hierauf mit der Änderungsmitteilung
hingewiesen wurde. |
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3.4 |
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Der Kunde kann vom
Veranstalter eine Senkung des vereinbarten
Preises verlangen, wenn und soweit sich die in
Ziff. 3.2.1. genannten Kosten, Steuern, Abgaben
oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor
Reisebeginn geändert haben und dies zu
geringeren Kosten für den Veranstalter führt. |
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4. |
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Rücktritt durch den Reiseteilnehmer
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4.1 |
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Der Kunde kann
jederzeit vor Reisebeginn von dem Reisevertrag
zurücktreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt des
Rücktrittes ist der Zugang der
Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Der
Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter unter
der nachfolgenden Anschrift zu erklären:
Evangelische Arbeitnehmerbewegung Landesverband
Nordrhein-Westfalen, Wilhelm-Nieswandt-Allee
133, 45326 Essen, Tel.: 0201 814 184-0, Fax:
0201 814 184-29.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären. |
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4.2 |
|
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder
tritt er die Reise nicht an, so verliert der
Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.
Der Veranstalter kann jedoch eine angemessene
Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt
oder der Nichtantritt der Reise nicht von ihm zu
vertreten ist oder, für den Fall des Vorliegens
einer Pauschalreise, am Bestimmungsort oder in
dessen unmittelbarer Nähe keine unvermeidbaren,
außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die
Durchführung der Pauschalreise oder die
Beförderung von Personen an den Bestimmungsort
erheblich beeinträchtigen. Umstände sind
unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht
der Kontrolle des Veranstalters unterliegen, und
sich ihre Folgen auch dann nicht hätten
vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären. |
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4.3 |
|
Der Veranstalter kann eine pauschalierte
Entschädigung nach Ziff. 4.4 geltend machen. Der
Veranstalter berücksichtigt in der pauschalen
Entschädigung den
Zeitraum zwischen Zugang der Rücktrittserklärung
und dem Reisebeginn, die Reiseart (z. B
Flugreise/Schiffsreise, Busreise), das
Zielgebiet sowie die erwarteten Ersparnisse von
Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen. |
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4.4 |
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4.4.1 |
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bei
Flug-/Schiffspauschalreisen
bis 57 Tage vor Reisebeginn
25 % des Reisepreises
56 Tage bis 30 Tage vor
Reisebeginn 40 % des Reisepreises
29 bis 15 Tage vor
Reisebeginn 60 % des Reisepreises
14 bis 7 Tage vor
Reisebeginn 75 % des Reisepreises
Ab 6 Tage vor Reisebeginn 90
% des Reisepreises |
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4.4.2 |
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bei Bus- und sonstigen
Pauschalreisen
bis 57 Tage vor Reisebeginn
10 % des Reisepreises
56 bis 30 Tage vor
Reisebeginn 40 % des Reisepreises
29 bis 15 Tage vor
Reisebeginn 50 %des Reisepreises
14 bis 7 Tage vor
Reisebeginn 60 % des Reisepreises
Ab 6 Tage vor Reisebeginn 80
% des Reisepreises |
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|
4.5 |
|
Der Kunde hat das
Recht, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm
kein oder nur ein niedrigerer Schaden entstanden
ist, als die gemäß Ziffer 4.4 geforderte
Pauschale. |
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4.6 |
|
Umgekehrt ist die
Veranstalter berechtigt, in Abweichung von den
Pauschalen der Ziffer 4.4 eine konkrete
Entschädigung zu fordern, die auch über den
vorgenannten Pauschalen liegen kann. Der
Veranstalter ist in diesem Fall verpflichtet,
die geforderte Entschädi-gung unter
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und
einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der
Reiseleistung konkret zu beziffern und zu
belegen. |
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5. |
|
Rücktritt
durch die EAB wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl |
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5.1 |
|
Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn der
Veranstalter
- in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert
und den Zeitpunkt, bis zu dem spätestens die
Rücktrittserklärung dem Reiseteilnehmer zugegangen sein
muss, angegeben sowie
- in der Reisebestätigung deutlich auf die
Rücktrittsmöglichkeit und die Fristen hingewiesen hat.
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5.2 |
|
Die Rücktrittserklärung des
Veranstalters darf nicht weniger als 14 Tage vor
vertraglich vereinbartem Reisebeginn dem Kunden
zugehen. Wenn bereits zu
einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, so hat
der
Veranstalter die
Rücktrittserklärung unverzüglich auszusprechen.
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5.3 |
|
Der Kunde erhält die
auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen
unverzüglich zurück. |
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6. |
|
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen beim
Reiseteilnehmer |
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6.1 |
|
Der Veranstalter
kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
sich der Kunde bei der Durchführung der Reise
ungeachtet einer Abmahnung durch den
Veranstalter, die auch durch die örtliche
Reiseleitung ausgesprochen werden kann, in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die
Fortsetzung des Vertrages nicht weiter zumutbar
ist. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn der
Kunde die Reise in besonders grober Wiese stört,
insbesondere bei Begehung von Straftaten
gegenüber Mitarbeitern des Veranstalters und der
Leistungsträger sowie gegenüber anderen
Reisegästen. |
|
|
|
6.2 |
|
Diese
außerordentliche Kündigung hat zur Folge, dass
der Veranstalter seinen Anspruch auf den
Reisepreis behält, jedoch muss er sich den Wert
der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen erlangt. Hierzu zählen
auch etwaige Erstattungen durch eingeschaltete
Leistungsträger. Die Kosten der vorzeitigen
Rückkehr trägt der Reiseteilnehmer selbst. |
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7. |
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Gewährleistung des Veranstalters /
Mitwirkungspflichten Kunden |
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7.1 |
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Wird die Reise nicht
vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde
Abhilfe verlangen. Unterlässt der Kunde eine
Mangelanzeige schuldhaft, tritt eine Minderung
des Reisepreises nicht ein, wenn der
Veranstalter aufgrund der unterlassenden
Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte,
obwohl ihm dies sonst möglich und er dazu auch
bereit gewesen wäre. Der Reiseteilnehmer hat
seine Mängelanzeige unverzüglich gegenüber der
Reiseleitung im Zielgebiet zur Kenntnis zu
geben. Ist die Reiseleitung nicht vorhanden,
sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter
an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. oder dem
Reisvermittler, über welchem die Reise gebucht
wurde. Die Reiseleitung ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die
Reiseleitung ist aber nicht berechtigt,
Ansprüche des Kunden anzuerkennen. |
|
|
|
7.2 |
|
Ist eine Abhilfe
nicht erfolgt, kann der Kunde für die Dauer der
nicht vertragsgemäßen Leistung eine
entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem
Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wert der
Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen
Wert gestanden haben würde. |
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7.3 |
|
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet der Veranstalter
innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag
kündigen (§ 615 l BGB). Einer Frist zur
Abhilfeleistung bedarf es nur dann nicht, wenn
die Abhilfe unmöglich ist oder eine Abhilfe
verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes,
erkennbares Interesse des Kunden notwendig wird. |
|
|
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7.4 |
|
Der
Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter
nicht zu vertreten hat. |
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|
|
7.5 |
|
Der Kunde hat den
Veranstalter zu informieren, wenn er die
erforderlichen Reiseunterlagen (z. B.
Hotelgutscheine, Fahrkarten, Sicherungsschein)
nicht innerhalb der vom Veranstalter
mitgeteilten Frist erhält. |
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7.6 |
|
Der
Reiseteilnehmer hat den Eintritt eines Schadens
möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden
gering zu halten. Insbesondere ist der
Veranstalter auf die drohende Gefahr eines
Schadenseintritts aufmerksam zu machen. |
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|
|
8. |
|
Haftungsbeschränkung |
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8.1 |
|
Die
vertragliche Haftung des Veranstalters für
Schäden, die nicht auf einer Verletzung des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen
und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Mögliche darüberhinausgehende Ansprüche nach
internationalen Übereinkünften oder darauf
beruhenden gesetzliche Vorschriften bleiben von
der Beschränkung unberührt. |
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|
|
8.2 |
|
Der Veranstalter
haftet nicht für Leistungsstörungen sowie
Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z. B.
Sportveranstaltungen, Theaterbesuch,
Ausstellungsbesuch etc.), sofern für den Kunden
erkennbar ist, dass für die Ausführung der
Leistung der betreffende Leistungsträger, ein
Dritter oder ein anderes benanntes Unternehmen
auftritt. |
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9. |
|
Geltendmachung von Ansprüchen |
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9.1 |
|
Die Geltendmachung
von Ansprüchen hat der Kunde gegenüber dem
Veranstalter
Evangelische Arbeitnehmerbewegung
Landesverband Nordrhein-Westfalen,
Wilhelm-Nieswandt-Allee 133, 45326 Essen,
Tel.: 0201 814
184-0, Fax: 0201 814 184-29.
vorzunehmen. Die außergerichtliche
Geltendmachung kann auch über den
Reisevermittler erfolgen, sofern die Reise über
den Reisevermittler gebucht wurde. |
|
|
|
9.2 |
|
Der
Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz
über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass
er nicht an einer freiwilligen
Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. |
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|
10. |
|
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften |
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10.1 |
|
Der Veranstalter
weist den Kunden auf Pass- und Visaerfordernisse
sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten
einschließlich der ungefähren Fristen für die
Erlangung von ggf. notwenigen Visa, vor
Vertragsabschluss hin. |
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10.2 |
|
Der
Kunde trägt allein die Verantwortung für das
Beschaffen und Mitführen der notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche
Impfungen sowie die Einhaltung von Zoll- und
Devisen-Vorschriften. Nachteile, die dem Kunden
aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften
entstehen, z. B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen allein zu seinen Lasten.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der
Veranstalter schuldhaft falsch, unzureichend
oder nicht informiert hat. |
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11. |
|
Datenschutz und sonstige Bestimmungen |
|
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Der
Veranstalter erhebt bei der Buchung unter
Beachtung der gültigen Datenschutzgesetze
personenbezogene Daten, die für die Erfüllung
und Durchführung des Reisevertrages erforderlich
sind. Diese Daten werden vom Veranstalter
elektronisch gespeichert, verarbeitet und -
soweit es für den Vertragszweck erforderlich ist
- an Dritte, z.B. Leistungsträger wie Hotels und
Fluggesellschaften übermittelt. Die vollständige
Datenschutzerklärung von der Evangelische
Arbeitnehmerbewegung Landesverband
Nordrhein-Westfalen, finden Sie hier: Link
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